
Unsere Forderungen: Rechtliches Fundament für den Schutz der Wegraine
Wegraine sind keine "Restflächen" – sie sind öffentliches Eigentum, wertvolle Lebensräume und rechtlich streng geschützt. Dennoch erleben wir in der Praxis vielerorts, dass diese wichtigen Grünstreifen durch illegales Überpflügen, den Einsatz von Pestiziden oder Düngereintrag schleichend verschwinden.
Die AG Wegraine fordert die zuständigen Behörden und Gemeinden nachdrücklich dazu auf, den Vollzug der bestehenden gesetzlichen Grundlagen konsequent zu gewährleisten und zu überprüfen.
Wir berufen uns hierbei auf ein klares Geflecht aus Bundes-, Landes- und Zivilrecht:
Das Fundament: Der „Niedersächsische Weg“ & der Biotopverbund
Niedersachsen hat sich mit dem „Niedersächsischen Weg“ – der wegweisenden Vereinbarung zwischen Politik, Landwirtschaft und Naturschutz – zu einem ambitionierten Ausbau des Biotopverbunds verpflichtet. Bis 2028 sollen 15 Prozent der Landesfläche als Biotopverbund gesichert werden.
Wegraine spielen hierbei eine Schlüsselrolle: Sie sind die natürlichen „Autobahnen“ für die Natur. Ohne diese schmalen, linearen Strukturen können isolierte Biotope nicht miteinander vernetzt werden; der genetische Austausch von Pflanzen und Insekten bricht zusammen. Das systematische Heran- und Überpflügen von Wegrainen konterkariert die landesweiten Ziele des Niedersächsischen Weges direkt.
Unsere rechtlichen Grundlagen im Detail:
1. Naturschutz & Biotopvernetzung (Bundesnaturschutzgesetz)
Wegraine erfüllen eine unverzichtbare Funktion als Grüne Infrastruktur und Wanderungskorridore für die Artenvielfalt.
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Erhalt und Vermehrung: Laut § 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG müssen landschaftsprägende Elemente, die der Biotopvernetzung dienen, erhalten und vermehrt werden.
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Lineare Vernetzung: § 21 Abs. 6 BNatSchG verpflichtet die Länder und Kommunen dazu, den Erhalt und die Schaffung von linearen Elementen wie Wegrainen aktiv voranzutreiben, um das landesweite Netz des Biotopverbunds zu sichern.
2. Eigentumsrecht & Schadensersatz (Bürgerliches Gesetzbuch)
Das Heran- und Überpflügen von öffentlichen Wegen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine handfeste Verletzung von Eigentumsrechten.
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Herausgabe & Grenzen: Nach § 985 BGB (Herausgabeanspruch) und § 919 BGB (Grenzabmarkung) hat die Eigentümerin – meist die Gemeinde – das Recht und die Pflicht, die rechtmäßigen Grenzen einzufordern und dauerhaft zu markieren.
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Schadensersatz: Werden Wegraine unrechtmäßig landwirtschaftlich genutzt oder zerstört, greifen die Paragraphen zur ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) und zur Schadensersatzpflicht (§ 823 BGB). Der entstandene Schaden am Naturhaushalt muss ausgeglichen werden.
3. Pflichten der Kommunen (NKomVG & RealvG)
Gemeinden und Realverbände verwalten diese Flächen als Treuhänder im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger.
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Pflegliche Verwaltung: Gemäß § 124 Abs. 2 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) sind die Vermögensgegenstände der Kommunen – wozu auch die Wegeflurstücke gehören – pfleglich, wirtschaftlich und ordnungsgemäß nachweisbar zu verwalten. Das Dulden von schleichenden Flächenverlusten widerspricht diesem gesetzlichen Auftrag.
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Gemeinwohl im Fokus: Auch für Realverbände gilt nach § 3 RealvG, dass die Verwaltung der Grundstücke stets im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zu erfolgen hat. Der Schutz von Natur und öffentlichem Raum liegt im vitalen Interesse aller.
4. Schutz vor Chemikalien & Nährstoffen (PflSchG & DüV)
Der Eintrag von Agrarchemikalien auf die sensiblen Randstreifen ist gesetzlich strikt untersagt.
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Pflanzenschutzverbot: Nach § 12 Abs. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel auf Wegrainen grundsätzlich nicht angewendet werden.
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Nährstoffstopp: Die Düngeverordnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 DüV) untersagt den direkten Eintrag von Nährstoffen auf benachbarte Flächen. Wegraine müssen als Pufferzonen nährstoffarm und giftfrei bleiben.
5. Agrarzahlungen & Erhaltungsgebot (AgraZahlVerpflV / GLÖZ)
Wer die Flächen zerstört, riskiert finanzielle Konsequenzen bei den EU-Fördergeldern.
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Beseitigungsverbot: Im Rahmen der landwirtschaftlichen Konditionalität legt § 8 Abs. 1 Nr. 6 AgraZahlVerpflV (in Verbindung mit den aktuellen GLÖZ-Standards der GAP) fest, dass Feld- und Wegraine als geschützte Landschaftselemente nicht beseitigt werden dürfen. Verstöße können zu spürbaren Kürzungen von EU-Agrarsubventionen führen.

